die diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalte sowie die Verurteilung des Bruders bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf wurde der Beschuldigte auch oberinstanzlich mehrfach hingewiesen und seine diesbezüglichen Einwände sind nicht weiter zu behandeln. Im Nachgang dieses Verfahrens verfasste der Beschuldigte am 11. März 2017 eine E-Mail an die a.o. Staatsanwältin des Kantons H.________ E.________ (Name). Dies, da Frau E.________ bereits ein Verfahren gegen die Strafklägerin führte, angestossen durch eine Anzeige von D.________. Der Beschuldigte bot diesem seine Unterstützung an und brachte der a.o.