8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt aufgeführt und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 527 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahme respektive des vom Beschuldigten eingereichten und zu den Akten erkannten Mailverlaufs wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen.