Dass der Beschuldigte Kenntnis des Urteils des Appellationsgerichts G.________ (Kanton) hatte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhält – ebenfalls unbestritten, vorliegend indes nicht weiter von Relevanz (vgl. E. 9.2 nachfolgend). Bestritten ist insbesondere, dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben eine Strafverfolgung gegen die Strafklägerin herbeiführen wollte. Ferner bestreitet er, wider besseres Wissen gehandelt zu haben.