7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorgeschichte sowie das Rahmengeschehen sind – soweit vorliegend relevant – unbestritten. Das Kerngeschehen betreffend ist unbestritten, dass die an die ausserordentliche Staatsanwältin E.________ adressierte E-Mail vom 11. März 2017 inkl. Anhang vom Beschuldigten stammt. Ebenso unbestritten ist deren Inhalt. Dass der Beschuldigte Kenntnis des Urteils des Appellationsgerichts G.________ (Kanton) hatte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhält – ebenfalls unbestritten, vorliegend indes nicht weiter von Relevanz (vgl. E. 9.2 nachfolgend).