5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 550). Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich gilt im vorliegenden Verfahren aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verschlechterungsverbot); das Urteil darf demnach nicht zum Nachteil des Beschuldigte abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung