Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte auf Nachfrage des Vorsitzenden einen Freispruch. Er bestätigte damit explizit den in seiner Berufungserklärung als Eventualantrag 2 bezeichneten Antrag. Dieser wird als Hauptantrag behandelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.