3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Teilnahme am Verfahren und seine Verteidigung zuzusprechen. Eventualantrag 2 1. Der Angeschuldigte/der Beschwerdeführer sei frei zu sprechen von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 11.3.2017 in Bern. 2. Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Teilnahme am Verfahren und seine Verteidigung zuzusprechen.