3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte reichte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Beginn seines Parteivortrags den Ausdruck eines Mailverlaufs zwischen ihm und D.________ zu den Akten, der belegen sollte, dass er nie die Absicht hatte, ein Strafverfahren gegen die Strafklägerin herbeizuführen. In Gutheissung des Antrags und nach Wiedereröffnung des Beweisverfahrens wurde der Mailverlauf zu den Akten genommen (pag. 592 sowie 596).