den Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass der gestellte Zusatzantrag (Eröffnung resp. Weiterführung zweier Strafverfahren und weitere Anträge im Zusammenhang mit diesen) nicht behandelt werde, da die Eröffnung weiterer Verfahren nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei (pag. 555). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2023 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 558). Die Strafklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 26. April 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten statt (pag.