2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. Oktober 2022 fristgerecht mündlich zu Handen des Protokolls Berufung an (pag. 497) und bestätigte seinen Berufungswillen mit schriftlicher Eingabe vom 19. Oktober 2022 (pag. 518). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 17. April 2023 (pag. 522 ff.). Mit Eingabe vom 6. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 550). Die darin formulierte unzulässige Begründung wurde vor Übermittlung an die Gegenparteien durch die Verfahrensleitung abgedeckt; den Parteien wurde zudem mitgeteilt,