Erst das zwischenzeitlich für die Strafbefehlseinsprache zuständige Strafgericht G.________ (Kanton) wies das Verfahren zurück an die Staatsanwaltschaft mit der Anweisung, die Akten zwecks Abklärung des Gerichtsstandes an das für Gerichtsstandskonflikte zuständige Bundesstrafgericht zu überweisen (pag. 26 ff.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hob am 3. September 2020 sowohl die Gerichtsstandsverfügung wie auch den Strafbefehl auf (pag. 54 ff.). Dies insbesondere mit Verweis auf das mehrfach fehlerhafte und nicht nachvollziehbare Vorgehen der Staatsanwaltschaft G.________ (Kanton) (pag. 59 und 62 f.).