31 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überwiesen, da der Tatort, vorliegend seine Wohnung sowie die Nationalbibliothek in Bern, massgebend sei. In der Folge wurde – dies in Unkenntnis des Beschuldigten – ein Gerichtsstandsverfahren durchgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bern lehnte dabei die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft G.___