Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 187 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und B.________ Strafklägerin Gegenstand falsche Anschuldigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. Oktober 2022 (PEN 21 417) Erwägungen: I. Formelles 1. Verfahrensgang und erstinstanzliches Urteil Ausgangspunkt des vorliegenden Strafverfahrens bildet die Strafanzeige der (früheren) G.________ (Kanton) Staatsanwältin C.________ (nachfolgend Straf- klägerin) gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher fal- scher Anschuldigung, welche die Strafklägerin am 7. März 2019 bei der Staatsan- waltschaft des Kantons G.________ (Kanton) einreichte (pag. 79 ff.). Der nicht an- waltlich vertretene Beschuldigte stellte nach Kenntnisnahme des gegen ihn eröffne- ten Verfahrens am 15. Januar 2020 den Antrag, das Verfahren sei nach Art. 31 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überwiesen, da der Tatort, vorliegend seine Wohnung sowie die Nationalbibliothek in Bern, massgebend sei. In der Folge wurde – dies in Un- kenntnis des Beschuldigten – ein Gerichtsstandsverfahren durchgeführt. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft Bern lehnte dabei die Gerichtsstandsanfrage der Staatsan- waltschaft G.________ (Kanton) ab, weil sie der Ansicht war, Letztere habe ihre Zuständigkeit konkludent anerkannt, indem sie während über neun Monaten keine Klärung des Gerichtsstandes vorgenommen habe, obwohl sich dies von Anfang an aufgedrängt habe (vgl. zum Ganzen pag. 2 ff). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft G.________ (Kanton) am 6. Mai 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und verurteilte ihn wegen mehrfacher falscher Anschuldigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 220.00, einer Busse von CHF 2'600.00 sowie zu den Verfahrenskosten (pag. 230 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache und verlangte wiederum in zwei separaten Schreiben die vorgängige Überprüfung des Gerichtsstandes (pag. 22 und 29). Erst das zwischenzeitlich für die Strafbefehls- einsprache zuständige Strafgericht G.________ (Kanton) wies das Verfahren zurück an die Staatsanwaltschaft mit der Anweisung, die Akten zwecks Abklärung des Gerichtsstandes an das für Gerichtsstandskonflikte zuständige Bundesstrafge- richt zu überweisen (pag. 26 ff.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hob am 3. September 2020 sowohl die Gerichtsstandsverfügung wie auch den Strafbefehl auf (pag. 54 ff.). Dies insbesondere mit Verweis auf das mehrfach feh- lerhafte und nicht nachvollziehbare Vorgehen der Staatsanwaltschaft G.________ (Kanton) (pag. 59 und 62 f.). Die Verfahrensleitung ging in der Folge auf die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland über. Der Verfahrensgang bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht zuletzt für den Beschuldigten als unbefriedigend zu bezeichnen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) verur- teilte den Beschuldigten schliesslich am 12. Oktober 2022 wegen falscher An- schuldigung, begangen am 11. März 2017 in Bern, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 290.00 (ausmachend total CHF 52'200.00), dies bei 2 einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 3'821.20 (pag. 507 ff.) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. Oktober 2022 fristgerecht mündlich zu Handen des Protokolls Berufung an (pag. 497) und bestätigte seinen Berufungswillen mit schriftlicher Eingabe vom 19. Oktober 2022 (pag. 518). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 17. April 2023 (pag. 522 ff.). Mit Eingabe vom 6. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 550). Die darin formulierte unzulässige Begründung wurde vor Übermittlung an die Gegenparteien durch die Verfahrensleitung abge- deckt; den Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass der gestellte Zusatzantrag (Eröff- nung resp. Weiterführung zweier Strafverfahren und weitere Anträge im Zusam- menhang mit diesen) nicht behandelt werde, da die Eröffnung weiterer Verfahren nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei (pag. 555). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2023 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 558). Die Strafklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 26. April 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten statt (pag. 580 ff.). Die Strafklägerin, der das Erscheinen freigestellt wurde, ist nicht erschienen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte reichte anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung zu Beginn seines Parteivortrags den Ausdruck eines Mail- verlaufs zwischen ihm und D.________ zu den Akten, der belegen sollte, dass er nie die Absicht hatte, ein Strafverfahren gegen die Strafklägerin herbeizuführen. In Gutheissung des Antrags und nach Wiedereröffnung des Beweisverfahrens wurde der Mailverlauf zu den Akten genommen (pag. 592 sowie 596). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (beide datierend vom 17. April 2024, pag. 577 ff.) eingeholt. Ferner wurde der Beschuldigte anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 579 ff.). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte in seiner schriftlichen Berufungserklärung zur Hauptsache die folgenden Anträge (pag. 550; Hervorhebungen im Original; Zusatzantrag aus- genommen): Hauptantrag 1. Das angefochtene Urteil vom 12.10.2022 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 2. Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach Ermässigung des Richters zuzusprechen. Eventualantrag 1 1. Das Verfahren gegen den Angeschuldigten sei einzustellen. 2. Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Teilnahme am Verfahren und seine Verteidigung zuzusprechen. Eventualantrag 2 1. Der Angeschuldigte/der Beschwerdeführer sei frei zu sprechen von der Anschuldigung der fal- schen Anschuldigung, angeblich begangen am 11.3.2017 in Bern. 2. Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Teilnahme am Verfahren und seine Verteidigung zuzusprechen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte auf Nachfrage des Vorsitzenden einen Freispruch. Er bestätigte damit explizit den in seiner Berufungserklärung als Eventualantrag 2 bezeichneten Antrag. Dieser wird als Hauptantrag behandelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 550). Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu be- urteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich gilt im vorliegenden Verfahren aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Ver- schlechterungsverbot); das Urteil darf demnach nicht zum Nachteil des Beschuldig- te abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen (pag. 299 f.), am 11. März 2017 eine E-Mail an die ausserordentliche Staatsanwältin des Kantons H.________ E.________ (Name) gesandt und damit sinngemäss Strafanzeige ge- gen die Strafklägerin (welche damals noch Staatsanwältin war) wegen falscher An- schuldigung und Amtsmissbrauchs erstattet zu haben. Damit habe er eine Nicht- schuldige wider besseres Wissen zweier Verbrechen beschuldigt. Hintergrund dieser Strafanzeige sei ein in den Jahren 2006 bis 2009 von der Straf- klägerin in ihrer damaligen Funktion als Staatsanwältin geführtes Strafverfahren gegen den mittlerweile verstorbenen Bruder des Beschuldigten, F.________, ge- wesen. Der Beschuldigte habe der Strafklägerin in seiner Strafanzeige einerseits 4 vorgeworfen, seinen Bruder fälschlicherweise wegen diverser Delikte (Vergewalti- gung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, alles mehrfach, sowie versuchte Nötigung) angeklagt zu haben. Darüber hinaus habe sie ihre Amtsgewalt miss- braucht, indem sie es unterlassen habe, trotz entsprechenden Antrags eine Exper- tise über die Urheberschaft von beweisrelevanten SMS einzuholen, resp. wahr- scheinlich sogar die SMS selber manipuliert. Zumal der Beschuldigte vom rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts des Kantons G.________ (Kanton) vom 20. Oktober 2017 gegen den Bruder (nachfol- gend G.________ (Kanton) Urteil) Kenntnis gehabt habe (Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie wegen versuchter Nötigung, Freispruch von der Anschuldigung der mehrfachen Vergewaltigung), ha- be er eine Nichtschuldige Staatsanwältin bewusst falsch beschuldigt, dies in der Absicht, gegen sie eine Strafverfolgung herbeizuführen. Dasselbe gelte für die An- schuldigung des Amtsmissbrauchs, habe das Appellationsgericht G.________ (Kanton) doch die dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs zugrundeliegende These des Beschuldigten behandelt und verworfen. 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorgeschichte sowie das Rahmengeschehen sind – soweit vorliegend relevant – unbestritten. Das Kerngeschehen betreffend ist unbestritten, dass die an die aus- serordentliche Staatsanwältin E.________ adressierte E-Mail vom 11. März 2017 inkl. Anhang vom Beschuldigten stammt. Ebenso unbestritten ist deren Inhalt. Dass der Beschuldigte Kenntnis des Urteils des Appellationsgerichts G.________ (Kan- ton) hatte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhält – ebenfalls unbestritten, vorliegend indes nicht weiter von Relevanz (vgl. E. 9.2 nachfolgend). Bestritten ist insbesondere, dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben eine Strafverfolgung gegen die Strafklägerin herbeiführen wollte. Ferner bestreitet er, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt aufgeführt und zusammengefasst; dar- auf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 527 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahme respektive des vom Beschuldigten eingereichten und zu den Akten erkannten Mailverlaufs wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entspre- chenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. 9. Vorbemerkungen Die vorliegende Konstellation mit mehreren, sich teilweise überschneidenden bzw. aufeinander aufbauenden Strafverfahren und Urteilen sowie wiederholt an der Sa- che vorbeizielenden Argumenten des Beschuldigten verlangt nach einer vorgängi- gen Klarstellung des Verfahrensgegenstandes. Damit einhergehend ist – zumal die Anklageschrift und die Vorinstanz zu weiten Teilen darauf abstellen – die Wirkung der G.________ (Kanton) Urteile sowie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juni 2017 auf das vorliegende Verfahren zu klären. Diese Punkte sind sowohl in 5 sachverhaltlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht relevant, weshalb sie vorab zu behandeln sind. 9.1 Vorgeschichte und Gegenstand des Verfahrens Wie in der Anklageschrift aufgeführt, findet das vorliegende Verfahren seinen Ur- sprung in einem von der heutigen Strafklägerin als Staatsanwältin geführten Straf- verfahren im Kanton G.________ gegen den mittlerweile verstorbenen Bruder des heutigen Beschuldigten, F.________. Dieses Strafverfahren mündete im Jahr 2007 in einem erstinstanzlichen und im Jahr 2009 in einem oberinstanzlichen Urteil. Das Appellationsgericht bezeichnete in seinem Urteil die Anklageerhebung durch die Strafklägerin als gerechtfertigt (auch in dem Punkt, in dem ein Freispruch er- folgte) und befasste sich nebenbei mit der These der manipulierten SMS, welche sie verwarf. Das Urteil des Appellationsgerichts ist rechtskräftig; die diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalte sowie die Verurteilung des Bruders bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf wurde der Beschuldigte auch oberinstanzlich mehrfach hingewiesen und seine diesbezüglichen Einwände sind nicht weiter zu behandeln. Im Nachgang dieses Verfahrens verfasste der Beschuldigte am 11. März 2017 eine E-Mail an die a.o. Staatsanwältin des Kantons H.________ E.________ (Name). Dies, da Frau E.________ bereits ein Verfahren gegen die Strafklägerin führte, an- gestossen durch eine Anzeige von D.________. Der Beschuldigte bot diesem sei- ne Unterstützung an und brachte der a.o. Staatsanwältin seine eigenen Ver- dachtsmomente gegen die Strafklägerin aus dem Verfahren gegen seinen Bruder zur Kenntnis. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an die Staatanwalt- schaft des Kantons G.________ (Kanton) übermittelt und von dieser sinngemäss als Anzeige gegen die Strafklägerin wegen falscher Anschuldigung sowie Amts- missbrauchs aufgefasst. Auf diese «Strafanzeige» wurde am 9. Juni 2017 mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung «nicht eingetreten, da die fraglichen Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt» waren (pag. 84 ff.). Auch dieses vom Beschuldig- ten gegen die Strafklägerin initiierte Strafverfahren ist damit rechtskräftig abge- schlossen. Seither steht fest, dass die Strafklägerin in Bezug auf die ihr vom Be- schuldigten in seiner Anzeige gemachten Vorwürfe unschuldig ist. Über deren Schuld oder Unschuld ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Dementsprechend gehen die im vorliegenden Verfahren wiederholt geäusserten Mutmassungen des Beschuldigten, die Strafklägerin habe tatsächlich in strafbarer Weise die Anklage gegen seinen Bruder vertreten und sich zumindest an der Ma- nipulation von Beweismitteln beteiligt, an der verfahrensgegenständlichen Sache vorbei. Die das vorliegende Verfahren auslösende Strafanzeige reichte die Strafklägerin rund zwei Jahre später als Folge des gegen sie mittels Nichtanhandnahmeverfü- gung erledigten Strafverfahrens ein. Die Strafklägerin wirft dem Beschuldigten vor, sie mit seiner Anzeige mehrfach falsch angeschuldigt zu haben. Nur dieser Vorwurf ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, mithin die Schuld des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner «sinngemässen Strafanzeige» gegen die Strafklägerin. 6 9.2 Bindungswirkung der G.________ (Kanton) Urteile Die Vorinstanz nahm ihrer Beweiswürdigung vorweg, dass sich der angeklagte Sachverhalt weitestgehend auf die objektiven Beweismittel abstützen lasse. Der Beschuldigte mache geltend, gewisse Teile der G.________ (Kanton) Urteile ge- gen seinen Bruder, insbesondere in Bezug auf die fraglichen SMS und die Not- wendigkeit der Anklageerhebung, würden nicht stimmen. Diesbezüglich wies die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 136 IV 170 E. 2.1 darauf hin, dass diese Vorbrin- gen des Beschuldigten unbeachtlich seien, da die G.________ (Kanton) Urteile rechtskräftig und damit für das Gericht zumindest in Bezug auf die Schuldfrage bindend seien. Es könne somit auf die objektiven Beweismittel abgestellt werden. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung griff sie diese Bindungswirkung der G.________ (Kanton) Urteile wieder auf und erwog, dass der Beschuldigte «damit» wider besseres Wissen gehandelt habe. Auch die Strafklägerin in ihrer Strafanzeige sowie die Staatsanwaltschaft in der An- klageschrift schliessen von der Kenntnis des Beschuldigten von den G.________ (Kanton) Urteilen auf dessen Bewusstsein, eine Unschuldige falsch beschuldigt zu haben. Dieser Schluss greift zu kurz: Die Bindungswirkung, welche im von der Vorinstanz ins Feld geführten Bundesge- richtsurteil (BGE 136 IV 170) beschrieben wird, bezieht sich auf rechtskräftige Ur- teile gegen Personen, die wegen eines Delikts angezeigt werden, für das sie vor- gängig bereits freigesprochen worden sind (wobei eine Nichtanhandnahmeverfü- gung einem freisprechenden Urteil gleichgestellt ist). So hält das Bundesgericht in der Regeste zusammenfassend fest, dass sich eine Person, die Strafanzeige ge- gen eine andere einreiche, dadurch nicht wegen falscher Anschuldigung strafbar mache, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Verfahren eingestellt werde. Die Strafanzeige erfülle den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt worden ist. Das Bundesgerichtsurteil regelt somit nur jene (wohl relativ seltenen) Fälle, in de- nen jemand eine Strafanzeige gegen eine Person einreicht, von der er weiss, dass sie in einem früheren Strafverfahren wegen des angezeigten Delikts für nichtschul- dig erklärt wurde. In diesen Fällen ist das mit dieser (neuerlichen) Strafanzeige be- fasste Gericht an das frühere (freisprechende) Urteil gebunden. Aus dieser Bin- dungswirkung, welche die Rechtssicherheit eines rechtskräftigen Urteils schützen will, ergibt sich, dass die Kenntnis des Anzeigers vom früheren Urteil ausreicht, um den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen. Denn damit hat der Anzei- ger im Wissen um die (verbindlich festgestellte) Unschuld und damit wider besse- res Wissen eine (verbindlich festgestellte) Nichtschuldige bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Vor- liegend richteten sich die G.________ (Kanton) Urteile nicht gegen die Strafkläge- rin, sondern gegen den Bruder des Beschuldigten. Verbindlich festgestellt wurde damit einzig die Schuld oder Nichtschuld des Bruders in Bezug auf die ihm vorge- worfenen Delikte, nicht jedoch diejenige der Strafklägerin in Bezug auf die falsche 7 Anschuldigung und den Amtsmissbrauch. Daran ändert nichts, dass sich das Ap- pellationsgericht in seiner Urteilsbegründung bereits indirekt zu den Vorwürfen ge- gen sie geäussert und diese verworfen hat. Wie im Bundesgerichtsurteil explizit festgehalten, bindet ein früheres Urteil den Richter nur insoweit, als dieses sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person ausspricht. Dies tun die G.________ (Kanton) Urteile in Bezug auf die Strafklägerin nicht. Dementspre- chend entfalten sie mangels Klärung der Schuldfrage der Strafklägerin im vorlie- genden Verfahren keine Bindungswirkung. Insbesondere vermag die Kenntnis der G.________ (Kanton) Urteile nicht «wider besseres Wissen» in Bezug auf die Un- schuld der Strafklägerin zu begründen (vgl. hierzu E. 11.2. hiernach). Für das Gericht bindend ist hingegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017, zumal diese die Strafbarkeit respektive die Schuldfrage der Strafklägerin zum Gegenstand hatte. Die Nichtanhandnahmeverfügung stellt demnach verbindlich fest, dass die Strafklägerin in Bezug auf die ihr vom Beschuldigten vorgeworfenen Delikte eine Nichtschuldige ist. Damit ist aber erst das objektive Tatbestandsele- ment der Nichtschuld belegt. Für die Frage des «wider besseres Wissen» ist die Nichtanhandnahmeverfügung hingegen unbehelflich, zumal sie zeitlich nach der «Strafanzeige» des Beschuldigten (bzw. gerade als deren Folge) erfolgt ist. Die «Strafanzeige» reichte der Beschuldigte damit in Unkenntnis der verbindlich fest- gestellten Nichtschuld der von ihm angezeigten Strafklägerin ein (vgl. auch hierzu E. 11.2. hiernach). 10. Beweiswürdigung der Kammer Dass der Beschuldigte die Strafklägerin in seiner E-Mail vom 11. März 2017 an die a.o. Staatsanwältin E.________ (respektive im dieser E-Mail angehängten Schrei- ben «Anklage und Verurteilung von F.________») sinngemäss der falschen An- schuldigung sowie des Amtsmissbrauchs beschuldigt, ergibt sich bereits – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – aus den darin gewählten Formulierungen. Beispielhaft zu nennen sind etwa die «Verlogenheit der Anklage», «absichtlicher Betrug mit Vertuschungsmanövern», «alle anderen unbewiesenen und widerlegba- ren Anschuldigung verlieren ihre Glaubwürdigkeit», «schrittweise wurden neue An- klagepunkte erfunden», «die SMS wurden sehr wahrscheinlich durch die Staats- anwaltschaft manipuliert», «die Beweislage […] erforderte eine ‘Nachbesserung’», oder aber etwa «dazu gesellten sich spezifische persönliche Interessen der einzel- nen AkteurInnen. Bald wurde ein ‘point of no return’ erreicht, bei welchem alle Mit- tel recht waren, um den immer grösser werdenden Betrug zu vertuschen, ansons- ten der Schritt zur Gerechtigkeit und Wahrheit in einem Desaster der Anklage aus- zumünden drohte» (pag. 82 f.). Ferner schreibt der Beschuldigte von seinem Be- streben, «falsche Anschuldigungen mit harten Fakten zu widerlegen» und bringt «diesen krassen Fall eines Justizskandals» oder aber den «fatalen Verleumdungs- prozess» mit dem Tod seines Bruders in Zusammenhang. Schliesslich bezeichnet der Beschuldigte das Ganze als «Betrug», von dem er einzelne Elemente beispiel- haft aufzeigen und belegen wolle und überlässt anschliessend die Entscheidung, diesen Betrug näher anzuschauen und gegebenenfalls in die «Klage» [von D.________] gegen die Strafklägerin einzubeziehen, der a.o. Staatsanwältin 8 E.________. Der Beschuldigte macht der Strafklägerin damit offensichtlich zum Vorwurf, seinen Bruder im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu Unrecht angeklagt und damit falsch beschuldigt sowie bei dieser Gelegenheit gleich noch Beweise manipuliert und so ihre Amtsgewalt missbraucht zu haben. Ebenso ist evident, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung die Absicht verfolgte bzw. mindestens in Kauf nahm, mit seinem Schreiben an die Staatsan- waltschaft eine Strafverfolgung gegen die Strafklägerin herbeizuführen. Dies be- streitet der Beschuldigte auch oberinstanzlich und will den Entlastungsbeweis in ei- nem von ihm eingereichten Mailverkehr zwischen ihm und D.________, auf dessen Bitte hin er die inkriminierte E-Mail geschrieben hatte, sehen. Dieser zu den Akten erkannte Mailverkehr deutet indes genau auf das Gegenteil hin (pag. 596 ff.). Zwar teilt der Beschuldigte darin Herrn D.________, welcher in einem eigenen Fall ge- gen die Strafklägerin vorgegangen war, tatsächlich mit, es sei nie die Rede davon gewesen, Strafanzeige gegen die Strafklägerin einzureichen. Er macht geltend, ein solcher «Rachefeldzug» gegen die Strafklägerin sei schon aus Verjährungsgrün- den aussichtslos. Gleichzeitig erklärt er Herrn D.________, sich zur Verfügung ge- stellt zu haben, Frau E.________ direkt über den «Fall F.________» zu informie- ren, damit Herr D.________ im Rahmen seiner eigenen Anzeige gegen die Straf- klägerin «besser vorgehen» könne. Damit würde Frau E.________ den Fall von Herrn D.________ möglicherweise mit anderen Augen betrachten. Ein paar Tage später riet er dann Herrn D.________, dieser könne die a.o. Staatsanwältin E.________ – sollte diese ihn auf den Fall F.________ ansprechen – darauf hin- weisen, dass er F.________ gekannt und daher auch persönlich betroffen sei, und er könne naiv bei ihr nachfragen, ob es sich um ein Offizialdelikt handle, dann wäre Frau E.________ als Amtsperson verpflichtet, den Fall weiterzuleiten. Wie der be- reits erwähnte Satz aus dem inkriminierten Schreiben, wonach es der a.o. Staats- anwältin E.________ überlassen sei, den «Betrug» in die Klage von Herrn D.________ gegen die Strafklägerin einzubeziehen, belegt auch dieser letzte Rat an Herrn D.________, dass – selbst wenn die Gefälligkeit D.________ gegenüber den Ausschlag gegeben hat – die Ausdehnung des von Herrn D.________ ange- stossenen oder aber die Einleitung eines eigeständigen Verfahrens für den Be- schuldigten zumindest ein willkommener Nebeneffekt war. Sein Rat an Herrn D.________ zeigt im Übrigen, dass dem Beschuldigten offensichtlich bekannt war, welche Folgen die «Anzeige» von Offizialdelikten gegenüber einer Strafbehörde zeitigen. Der Beschuldigte brüstete sich denn auch wiederholt mit seiner Berufs- laufbahn und seinen Internetrecherchen in der Nationalbibliothek, weswegen er auch ohne Studium über juristisches Fachwissen verfüge und deshalb auch nicht verteidigt werden müsse (vgl. beispielhaft pag. 550, etwa auch pag. 584 Z. 31 ff.). Ihm war bewusst, dass seine Anschuldigungen ein Strafverfahren nach sich ziehen würden, zumal die Vorwürfe gegen eine Staatsanwältin schwer wogen. Vor diesem Hintergrund ist zumindest die Inkaufnahme einer Strafverfolgung ohne weiteres er- stellt. 9 Schliesslich ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung in tatsächlicher Hinsicht zu eruieren, ob der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt hat. Wie bereits im Rahmen der Vorbemerkung erwähnt, ergibt sich die subjektive Komponente nicht bereits aus der Nichtanhandnahmeverfügung im vom Beschuldigten gegen die Strafklägerin angestossenen Strafverfahren, da die verbindliche Feststellung ihrer Unschuld der inkriminierten Anzeigeerstattung zeitlich nachgelagert war und der Beschuldigte somit im Tatzeitpunkt noch keine Kenntnis davon haben konnte. Ebenso wenig können dem Beschuldigten die G.________ (Kanton) Urteile entge- gengehalten werden, zumal diese vorliegend für die hier interessierende Frage kei- ne Bindungswirkung entfalten (vgl. E. 9.2. hiervor). Es ist folglich betreffend den subjektiven Tatbestand eine konkrete Würdigung der weiteren Umstände vorzu- nehmen: Der Beschuldigte machte bis zuletzt tendenziell weitschweifige Ausführungen zum Strafverfahren seines Bruders. Bereits vor seiner eigenen oberinstanzlichen Ein- vernahme wollte er ähnlich eines Plädoyers Stellung nehmen zur Manipulation der SMS sowie der Falschbeschuldigung im Strafverfahren gegen seinen Bruder F.________, was er im Rahmen seines Parteivortrages denn auch tat (pag. 581 sowie 593). Wie bereits im Sinne einer Vorbemerkung erwähnt, zielen zwar die bis heute anhaltenden Mutmassungen des Beschuldigten über die Unschuld seines Bruders sowie über das strafbare Verhalten der Strafklägerin an der Sache vorbei. Dieses hartnäckige und sture Verhalten ist indes für die Beurteilung des subjekti- ven Tatbestands durchaus aufschlussreich. So hat der Beschuldigte damit im Laufe des hiesigen Verfahrens wiederholt unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nach wie vor von seinen Anschuldigungen überzeugt ist. Oberinstanzlich sprach er selbst von «felsenfest» überzeugt, heute sogar noch mit einigen Modifi- kationen, welche nicht positiv seien. Er sehe heute sogar noch tiefer in die Zusam- menhänge hinein (pag. 590 Z. 36 ff.). Seine Überzeugung wird denn auch ein- drücklich durch seine zahlreichen und eher ausschweifenden Eingaben, seine Aus- sagen sowie seinen oberinstanzlichen Parteivortrag untermauert. Der Beschuldigte geht hinsichtlich der G.________ (Kanton) Verfahren nach wie vor von einem Komplott der Verteidigerin der Exfrau seines Bruders, der Exfrau selbst, der Psy- chotherapeutin, der Staatsanwältin, des Gerichts und der beiden Verteidiger seines Bruders aus (pag. 222, 223, 333, 465, pag. 585 Z. 44 ff.). Nebenbei vermutet er ei- ne sexuelle Beziehung zwischen der Exfrau seines Bruders und ihrer Psychiaterin, die die seinerzeitigen Schilderungen der Exfrau als glaubhaft qualifizierte (pag. 333, pag. 588 Z. 41 ff.) und befürchtet auch im Verfahren betreffend Gerichtsstand eine Manipulation von Akten durch die Staatsanwaltschaft (pag. 20-22). Das Schreiben der Kanzlei des Bundesgerichts, welches ihm auf seine Aufsichtsbe- schwerde gegen die Staatsanwaltschaft hin «nach genauer Prüfung [seiner] Anlie- gen […] leider» mitteilte, dass das Bundesgericht für diese Angelegenheit nicht zu- ständig sei und es sich folglich nicht damit befassen könne (pag. 386), wertete der Beschuldigte als «Teilerfolg», weil das Bundesgericht nach genauer Prüfung Ver- ständnis für sein Anliegen gezeigt und gemäss seiner Deutung bedauert habe, aus formalen Gründen nicht darauf eintreten zu können (pag. 209). Später behauptete er sogar, er werde anhand einer Äusserung des Bundesgerichts aufzeigen, dass seitens der Staatsanwältin sowie seitens der Gerichte im Verfahren gegen seinen 10 Bruder Fehlverhalten festgestellt worden sei (pag. 337). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Friedensrichteramt in I.________ (Stadt) infolge Rückzugs der Klage (es ging um eine Persönlichkeitsverletzung wegen angeblicher Aufschal- tung einer PowerPoint-Präsentation durch den Beschuldigten im Internet, die aber vor der Schlichtungsverhandlung wieder aus dem Internet entfernt wurde) wertete der Beschuldigte dahingehend, dass das Fundament der Anklage, die Glaubwür- digkeit der Klägerin sowie die Rechtmässigkeit der Urteile in Frage gestellt worden seien (pag. 209; etwa auch pag. 22). Auch hier vermutete er im Übrigen ein eng koordiniertes Vorgehen zwischen der Strafklägerin und der Exfrau seines Bruders (pag. 337). Das Urteil in G.________ (Kanton) anerkennt er ferner nicht als rechts- kräftig, weil sein Bruder während des Revisionsverfahrens gestorben sei (pag. 369 Z. 20 ff.). Auch oberinstanzlich gab er diverse Konspirationstheorien zu Protokoll. Durch sein unermüdliches Ankämpfen gegen die Urteile der G.________ (Kanton) Gerichte bei allen zuständigen und unzuständigen Instanzen, seine stark misstraui- schen Züge und teilweise abwegigen Deutungen, seine Auffassung, die Angele- genheit sei für Juristen zu komplex, sowie seine unzähligen, eher ausschweifenden und anklagenden Eingaben und Aussagen wird klar, dass der Beschuldigte nach wie vor und mithin umso mehr im Tatzeitpunkt von der Richtigkeit seiner Anschul- digungen in der E-Mail bzw. im Schreiben vom 11. März 2017 überzeugt war. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ei- nen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbei- zuführen. Art. 303 StGB schützt primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und sekundär den Einzelnen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (BGE 89 IV 204 E. 1). Die Be- schuldigung muss sich auf ein strafbares Verhalten beziehen und sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Dabei macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar, wer eine Anschuldigung über ein Verbrechen oder Vergehen äussert. Die Anschuldi- gung ist an keine bestimmte Form gebunden und braucht nicht zwingend gegenü- ber den Strafbehörden, sondern lediglich gegenüber einer Behörde geäussert zu werden, womit sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommuna- len Verwaltung und Justiz gemeint sind (DELNON/RÜDY, in: G.________ (Kanton) Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 303). Die Tat ist mit Äusserung der Beschuldigung gegenüber einer Behörde vollendet. Die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Nichtschuldigen ist nicht erforderlich (BGE 72 IV 74 E. 1). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nicht- schuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbe- 11 schluss verbindlich festgestellt worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Ein früheres Ur- teil oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person ausspre- chen (BGE 136 IV 170 m.H.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1.). Zudem muss der Täter die Absicht haben, eine Strafverfolgung herbeizuführen, dabei reicht es, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt, also nur mit Eventualabsicht handelt (vgl. BGE 80 IV 117 S. 121). 12. Subsumtion 12.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte hat wie angeklagt eine Unschuldige bei einer Behörde zweier Verbrechen (wobei die falsche An- schuldigung mittlerweile ein Vergehen darstellt) beschuldigt. Die Unschuld der Strafklägerin ist mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 verbindlich festgestellt. 12.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass als Folge seiner Anschuldigungen gegen die Strafklägerin ein Strafverfahren eingeleitet würde. Ob er die Strafverfol- gung sogar im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte, kann offenbleiben. Hingegen hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Vielmehr hat er mit seinem gesamten, hiervor ge- würdigten Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er von der Richtigkeit seiner Vorwürfe überzeugt war und seine Meinung für die Wahrheit hielt. Damit scheidet ein Handeln wider besseres Wissen aus. Dieses lässt sich ferner auch nicht – wie bereits im Rahmen der Vorbemerkung erörtert – aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 oder den G.________ (Kanton) Urteilen ableiten. Diese, welche zwar die These der Be- weismanipulation und der falschen Anklage verwarfen, hatten nicht die strafrechtli- che Verantwortung der Strafklägerin zum Gegenstand (vgl. auch E. 9.2 hiervor). Sodann erging die Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Nichtschuld der Straf- klägerin manifestierte, erst nach den Anschuldigungen des Beschuldigten. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung war damit die Frage der Schuld oder Nichtschuld noch nicht in einem Strafverfahren geklärt worden. Diese Frage bildete vielmehr gerade Gegenstand des aufgrund der inkriminierten Strafanzeige eröffneten Ver- fahrens. Die Nichtanhandnahmeverfügung vermag somit ebenso wenig ein Han- deln wider besseres Wissen zu begründen. 12 Der subjektive Tatbestand ist damit nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vor- wurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. Dem Beschuldigten sei indessen auf den Weg gegeben, dass nach der Einstellung des Verfahrens gegen die Strafklägerin bei einer erneuten Anzeigeerstattung ge- gen diese aller Voraussicht nach auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein dürfte. IV. Kosten und Genugtuung 13. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 3'821.20 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 423 Abs. 1 StPO). 14. Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwe- re Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Voraussetzung für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR; diese muss mithin von einer gewissen In- tensität sein. Als Beispiele, die unter Umständen eine Entschädigung rechtfertigen, werden in der Lehre etwa eine ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheits- haft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: G.________ (Kanton) Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 27 zu Art. 429). Ein An- spruch auf Genugtuung ergibt sich hingegen nicht bereits aus der mit jedem Straf- verfahren verbundenen psychischen Belastung (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist keine besonders schwere, über den Regelfall hinausgehende Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gegeben. Vielmehr liegt ei- ne psychische Belastung, die jedem Strafverfahren inhärent ist, vor. Zu beachten gilt auch, dass der Beschuldigte das Strafverfahren mit seinem Verhalten, welches rein objektiv tatbestandsmässig ist, gewissermassen selber provoziert hat. Es wird folglich keine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gesprochen. Entschädi- gungswürdige Aufwände nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO sind im Übrigen ebenfalls keine ersichtlich. Solche wurden denn auch nicht (substantiiert) geltend gemacht. 13 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 11. März 2017 in Bern, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'821.20 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 an den Kanton Bern; II. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. April 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 8. August 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14