2. Das gemäss Ziff. I.E. des insofern in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu erstellende DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AB.________ und AC.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA- ProfilG und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).