1206 f.) und 18. Juli 2023 (pag. 1751 ff.) und des Regionalgefängnisses AH.________ vom 19. Juli 2023 (pag. 1748 f.) nicht geeignet, die Erkrankung des Beschuldigten zuverlässig positiv zu beeinflussen. Die genannten Führungsberichte belegen vielmehr, dass der Beschuldigte von einer konsequenten Reizabschirmung stark profitiert und diese im Interesse des Beschuldigten ist. Andere Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten, sind vorliegend nicht ersichtlich.