Die Gutachterin bestätigte ihre Einschätzung, wonach von einem längeren Behandlungsprozess auszugehen ist (pag. 959 f.), auch anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme. Mit Blick auf die mangelnde Therapiewilligkeit und Krankheitseinsicht des Beschuldigten, welche zunächst im Vordergrund der stationären therapeutischen Massnahme stehen werden, geht die Kammer mit der Gutachterin von einem längeren Behandlungsprozess aus. Es droht somit keine Überhaft.