Beachtung finden muss somit insbesondere die mögliche Dauer der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme. Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungserfolg ab. Daran, dass mit der Behandlung des Beschuldigten nur beschränkt (vor allem in der Form der kontrollierten Medikation mit Olanzapin, Rivotril und Sequase; pag. 1780) begonnen werden konnte, hat sich nichts geändert. Die Dauer der zu erwartenden stationären – mithin freiheitsentziehenden – Massnahme wird die bisherige Haftdauer bei weitem übersteigen. Die Gutachterin bestätigte ihre Einschätzung, wonach von einem längeren Behandlungsprozess auszugehen ist (pag.