Der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. März 2022 – mithin seit ungefähr 17 Monaten – in Haft. Ins Auge sticht somit, dass die bisherige Haftdauer die in Rechtskraft erwachsene ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten bereits überdauert. Wie die Verfahrensleitung in der Verfügung vom 26. April 2023 ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Haft aber nicht allein die zu erwartende Freiheitsstrafe ausschlaggebend. Vielmehr ist die Dauer sämtlicher freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen zu berücksichtigen. Beachtung finden muss somit insbesondere die mögliche Dauer der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme.