Die Gesamtdauer der Haft und eines allfälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_451/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3.5 m.w.H.). Anstelle von Haft ordnet das Gericht mildere Ersatzmassnahmen an, sofern sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs.1 StPO). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO insbesondere der Sicherung des Massnahmenvollzugs dienen soll.