Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe an, sondern auch auf die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme. Die Gesamtdauer der Haft und eines allfälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_451/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3.5 m.w.