958 f.). Die Diagnose der beim Beschuldigten schwer ausgeprägten, paranoiden Schizophrenie erhöht ebenfalls das Risiko für Delikte, ähnlich denen, mit denen der Beschuldigte bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (pag. 959 f.). Gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin sowie mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen und das Verhalten des Beschuldigten während seiner Gefängnisaufenthalte ist nach Ansicht der Kammer eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. So hat sich an der bereits mit Verfügung der Verfahrensleitung