Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme kam die Gutachterin zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Rückfallgefahr besteht, welche insbesondere im Zusammenhang mit der im Rahmen der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zu behandelnden paranoiden Schizophrenie steht. Hinzu kommt, dass die Schwelle des Beschuldigten, sich (sexuell) gewalttätig zu verhalten, auch unabhängig von der schizophrenen Störung nach wie vor eher niedrig ist. Risikoerhöhend wirken sich laut der Gutachterin weiterhin auch seine prekäre soziale Situation (wohnungslos, keine Beschäftigung, keine stabile soziale Unterstützung) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Drogen aus.