1757 ff.). Der Beschuldigte zeigt somit seit Jahren eine anhaltende Gewaltbereitschaft, die immer wieder zu strafrechtlichen Interventionen führte. Selbst in Haft fällt der Beschuldigte wegen Konflikten mit den Gefängnismitarbeitenden auf, bei denen es auch schon zu tätlichen Auseinandersetzungen kam (vgl. Führungsberichte des Regionalgefängnisses AG.________ vom 25. Januar 2023, pag. 1206 f., und vom 18. Juli 2023, pag. 1751 ff., sowie des Regionalgefängnisses AH.________ vom 19. Juli 2023, pag. 1748 f.; Verfügungen betreffend besondere Sicherheitsmassnahme der Einzelbehandlung der Vorinstanz vom 8. März 2023, pag. 1379 ff., und der Verfahrensleitung vom 9. Juni 2023, pag. 1663 ff.).