Vorliegend fällt in Bezug auf die Fluchtgefahr ins Gewicht, dass der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung kein festes Domizil hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nur vorläufig aufgenommen ist, mithin nur über einen Ausweis F verfügt. Gerade in Anbetracht der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme, mit welcher sich der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht einverstanden erklärte, bestehen somit zahlreiche Hinweise auf einen konkreten Fluchtanreiz. So ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte bei einer