Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 StPO. Gemäss der Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. April 2023 befindet sich der Beschuldigte aufgrund von Flucht- und Wiederholungsgefahr in Sicherheitshaft. Die für die Annahme dieser besonderen Haftgründe relevanten Umstände haben sich seither nicht geändert, sondern – in Bezug auf die Fluchtgefahr – durch die oberinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme noch akzentuiert.