Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht ist vorliegend klarerweise gegeben. Sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen diverser Vergehen, insbesondere wegen mehrfach begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das AIG, mehrfach begangener Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung sind in Rechtskraft erwachsen.