3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'717.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 51 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Sicherheitshaft belassen. Begründung Sicherheitshaft: