7. A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'459.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). D. A.________ in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 1. zur Bezahlung von CHF 1’500.00 Genugtuung an den Privatkläger J.________. 2. zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung an den Privatkläger K.________. 3. zur Bezahlung von CHF 50.00 Genugtuung an den Privatkläger H.________. E.