Der Beschuldigte hat Rechtsanwältin B.________ zudem für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 17. Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 45 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.