Im Ergebnis sind die notwendigen Auslagen von CHF 308.30 (mehrwertsteuerpflichtig) zu entschädigen. Hinzu kommt ein Reisezuschlag von CHF 400.00. Dem Verfahrensausgang folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 5'717.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat Rechtsanwältin B.____