3.4.b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Mit Blick auf den Aktenumfang des oberinstanzlichen Verfahrens erscheinen 914 Kopien im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht als notwendig. Dieser Aktenumfang rechtfertigt die Erstellung von höchstens 350 Kopien, welche als notwendige Auslagen zu entschädigen sind. Im Ergebnis sind die notwendigen Auslagen von CHF 308.30 (mehrwertsteuerpflichtig) zu entschädigen.