Parteiverhandlung: 3 Stunden; Urteilseröffnung: 1 Stunde) und soweit Haftangelegenheiten betreffend einen Zeitaufwand von zusätzlich 8 Stunden als geboten. Gesamthaft ergibt sich ein gebotener Aufwand von 23 Stunden, der Rechtsanwältin B.________ zu entschädigen ist. Es resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 4'600.00. Die geltend gemachten Auslagen geben, soweit nicht die Kopien betreffend, zu keinen Bemerkungen Anlass. Entschädigt werden nur die notwendigen Auslagen (Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PKV; Ziff. 3.4.b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022).