44 Nach Einschätzung der Kammer ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses daher als deutlich übersetzt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren auf rund 35% des erstinstanzlichen Honorars festzulegen. Rechtsanwältin B.__