Laut Rechtsanwältin B.________ habe der Zeitaufwand für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren 35 Stunden betragen; sie bezeichnet diesen als überdurchschnittlich und beziffert die amtliche Entschädigung demnach auf CHF 7'000.00 (pag. 1820 ff.). Rechtsanwältin B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren demnach knapp 55% des im erstinstanzlichen Verfahren entschädigten Zeitaufwands geltend.