15. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Hinzu kommen die Kosten des Haftprüfungsverfahrens von CHF 400.00 (Akten SK 23 177, pag. 24). Gestützt auf die Rechnung von Dr. med. C.________ vom 3. August 2023 werden die Auslagen auf CHF 1'332.00 beziffert. Das erstinstanzliche Urteil wird in den angefochtenen Punkten bestätigt.