59 Abs. 2 und 3 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, dass sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage der eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Das Gericht soll nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde. Die Bereitschaft einer geeigneten Institution, den