Damit ist nicht mit einer Zweckerreichung deutlich vor der fünfjährigen Höchstdauer zu rechnen. Die stationäre therapeutische Massnahme ist demnach für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen. 14.9 Möglichkeiten des Vollzugs Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet unter anderem die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).