42 Die stationäre therapeutische Massnahme ist mithin auch zumutbar, womit die Verhältnismässigkeit zu bejahen ist. 14.7 Fazit Über den Beschuldigten ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Betreffend der Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von Dr. med. C.________ hingewiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5). 14.8 Dauer der Massnahme