Die adäquate Behandlung des Beschuldigten konnte daher noch nicht beginnen. Darüber hinaus ist auch im Auge zu behalten, dass das Ziel der Massnahme neben der Verbesserung der Legalprognose auch darin liegt, die Wiedereingliederung des Verurteilten in der Gesellschaft zu gewährleisten. Ohne vorgängige geeignete Behandlung der Schizophrenie erscheint es gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ als ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelingen könnte. Eindeutig sind hierzu die Aussagen von Dr. med.