Gleichzeitig geht mit der paranoiden Schizophrenie angesichts der Anlasstaten beim Beschuldigten, wie hiervor aufgezeigt, eine erhebliche Gefahr für hochrangige Rechtsgüter einher. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen hat folglich auch der Beschuldigte ein Interesse an einem möglichst raschen Beginn der adäquaten Therapie, was sein Interesse am Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme etwas abzuschwächen vermag, zumal nur eine forensisch-psychiat- rische Klinik für die Behandlung des Beschuldigten geeignet ist (vgl. Ziff. 14.9). Die adäquate Behandlung des Beschuldigten konnte daher noch nicht beginnen.