1803, Z. 31-37). Für eine Behandlung sei es beim Beschuldigten aber sicher nicht zu spät, da der Beschuldigte wahrscheinlich langfristig auf die entsprechende Behandlung angewiesen sei, um beispielsweise solche raptusartigen, aggressiven Durchbrüche bestmöglich zu verhindern; man müsse davon ausgehen, dass es letztlich Ausdruck der Störung sei, dass solche Impulsdurchbrüche stattfänden, die er vermutlich selber schlecht einordnen könne (pag. 1803, Z. 39-45 und pag. 1804, Z. 1).