Dem Interesse des Beschuldigten stehen jedoch auch schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen, welche es gegeneinander abzuwägen gilt. Der Beschuldigte ist zweifelsohne als gefährlich einzustufen, was sich vorab aus seinen zahlreichen Einträgen im Strafregister sowie auch aus dem in Ziff. 12.7 ausführlich geschilderten jüngsten Ereignis im Regionalgefängnis AG.________ ergibt. In Berichten des Regionalgefängnisses AG.________ wird in Bezug auf den Beschuldigten gar die Bezeichnung «besonders gefährlich» (ergänzender Führungsbericht des Regionalgefängnis AG.________ vom 18. Juli 2023, pag.