Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten aufgrund einer Einweisung in eine stationäre therapeutische Massnahme muss aufgrund des damit verbundenen Freiheitsentzugs als schwerwiegend bezeichnet werden. Dem Interesse des Beschuldigten stehen jedoch auch schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen, welche es gegeneinander abzuwägen gilt.