40 reich. Diese ist notwendig, um die den Anlasstaten zugrundeliegende schwere psychische Störung zu behandeln und künftige, mit ihr im Zusammenhang stehende Straftaten zu vermeiden. Daher ist die Erforderlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme ohne weiteres zu bejahen. 14.6.3 Zumutbarkeit / Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.