Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Dr. med. C.________ auf Frage, ob sie die Therapie eher im ambulanten oder stationären Bereich sehen würde, an, im ambuklanten Bereich würden die Möglichkeiten fehlen, die Störung zu behandeln; bei den völlig fehlenden sozialen Strukturen, der ihm fehlenden Krankheitseinsicht und der Gefährdung durch Alkohol- unf Drogenrückfälle habe man praktisch keine Möglichkeiten da ranzukommen (pag. 1805, Z. 25-33). Dementsprechend erachtet die Kammer gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ nur eine stationäre therapeutische Massnahme als aussichts-