14.6.2 Erforderlichkeit Auf die Massnahmennotwendigkeit wurde unter Ziff. 14.5 vertieft eingegangen. Dr. med. C.________ in ihrem Gutachten stichhaltig zum Ausdruck gebracht, dass nur eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB aussichtsreich wäre, um den Beschuldigten in einem längeren Behandlungsprozess zu erreichen bzw. selbst eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete längerfristig durchgeführte Behandlung erfolgversprechend sein könnte (pag. 960; pag. 963, Antworten zu den Fragen 4.3 und 4.4).