39 sicht und der Therapiewilligkeit des Beschuldigten im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung als möglich. Eine ambulante therapeutische Massnahme ist hierfür nach dem Gesagten indessen nicht geeignet. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten deutlich zeigen, dass lockerere Behandlungsregimes nicht geeignet sind, die Erkrankung des Beschuldigten zuverlässig zu beeinflussen.