Da – wie vorliegend im Ergebnis deutlich wird – sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt sind und das Strafgericht daher nicht befugt ist, von deren Anordnung abzusehen, ist nicht weiter auf eine zivilrechtliche Unterbringung einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2018 vom 8. März 2018, E. 1.4). In einer Gesamtbetrachtung ist eine minimale Motivierbarkeit des Beschuldigten für eine therapeutische Behandlung nunmehr erkennbar. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist eindeutig, dass der Beschuldigte in der Lage ist, seine Einstellung hinsichtlich seiner Krankheit und der notwendigen Behandlung zu überdenken.