Im Übrigen erscheint eine fürsorgerische Unterbringung entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 1810) vorliegend nicht angezeigt, denn die strafrechtlichen Massnahmen gehen den zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahmen vor. Da – wie vorliegend im Ergebnis deutlich wird – sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt sind und das Strafgericht daher nicht befugt ist, von deren Anordnung abzusehen, ist nicht weiter auf eine zivilrechtliche Unterbringung einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2018 vom 8. März 2018, E. 1.4).