1802, Z. 14-16 und Z. 29-34). In den wenigen Monaten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2023 änderte sich mithin die Einstellung des Beschuldigten betreffend Behandlung. So sagte er damals noch aus, eine stationäre therapeutische Massnahme sei eine Zeitverschwendung (pag. 1250, Z. 19-22), er würde sich gegen eine Therapie wehren (pag. 1250, Z. 24-25), er brauche keine Hilfe (pag. 1250, Z. 41- 42). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung (vgl. pag. 1809) spricht auch der Vorfall vom 22. Mai 2023 (vgl. Ziff. 12.7.) nicht für die Aussichtslosigkeit einer Behandlung. Vielmehr ist der Vorfall vom 22. Mai 2022 mit der mangelnden Behandlung zu erklären.